Trennungskinder kriegen mehr

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht teilte mit, dass zum 1. Januar 2017 eine erneute Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft tritt. Die Beträge wurden erhöht. Das bedeutet, dass Trennungskinder Anspruch auf mehr Geld erhalten und Unterhaltspflichtige mehr für Ihre Kinder aufbringen müssen. Der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen Elternteile steigt nämlich nicht.

Anstieg des Mindestunterhalt

Kinder bis zum fünften Lebensjahr erhalten 7 Euro mehr. Der Mindestunterhalt steigt für sie auf 342 Euro. Um 9 Euro steigt der Unterhaltsanspruch für Sechs- bis Elfjährige, sie bekommen in 2017 393 Euro. 460 statt 450 Euro monatlich erhalten Zwölf- bis 17-Jährige. Um 11 Euro steigt der Mindestbedarf eines volljährigen Kindes, nämlich von 516 auf 527 Euro.

Selbstbehalt für Unterhaltspflichtigen bleibt

Abhängig vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen steigt der Betrag in Stufen je Einkommensklasse. Der Selbstbehalt für die Unterhaltspflichtigen bleibt allerdings so wie im letzten Jahr. Die letzte Anhebung war am 1. Januar 2015.

Kindergeld soll ebenso ansteigen

Eine Kindergelderhöhung für 2017 ist bereits angekündigt, wonach das Kindergeld um 2 Euro monatlich steigt. Fixiert werden soll diese Änderung Mitte Dezember 2016. Auf den Bedarf des Kindes ist bei minderjährigen Kindern das halbe, bei volljährigen das volle Kindergeld anzurechnen. Das Oberlandesgericht teilte mit, dass die „Düsseldorfer Tabelle“ dann erneut angepasst wird.

Basis für die Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ ist die Mindestunterhaltsverordnung.

Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt (Beträge in Euro)

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Alter des Kindes in Jahren Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
0-5 6-11 12-17 ab 18
bis 1.500 342 393 460 527 100 880/1.080
1.501 – 1.900 360 413 483 554 105 1.180
1.901 – 2.300 377 433 506 580 110 1.280
2.301 – 2.700 394 452 529 607 115 1.380
2.701 – 3.100 411 472 552 633 120 1.480
3.101 – 3.500 438 504 589 675 128 1.580
3.501 – 3.900 466 535 626 717 136 1.680
3.901 – 4.300 493 566 663 759 144 1.780
4.301 – 4.700 520 598 700 802 152 1.880
4.701 – 5.100 548 629 736 844 160 1.980
ab 5.101 – nach den Umständen des Falles –

Der Unterhalt wird zum 1. Januar 2017 angehoben.

Rechtsanwältin Jutta Beukenberg ist Ihre Ansprechpartnerin

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