Der Kindesunterhalt ist gestiegen. Die Düsseldorfer Tabelle sieht vor, dass Kindern von getrenntlebenden Eltern ab dem 1. Januar 2022 mehr Unterhalt zusteht. Außerdem wurden die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) fortgeschrieben.
Bedarfssätze für minderjährige Kinder angehoben
Da sich gemäß der „4. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021“ die Bedarfssätze erhöht haben, wurde die Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2022 entsprechend angepasst.
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt ab dem 1. Januar 2022 wie folgt:
- Altersstufe
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
erhalten 396 Euro statt 393 Euro monatlich - Altersstufe
Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
erhalten 455 Euro statt 451 Euro monatlich - Altersstufe
Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit
erhalten 533 Euro statt 528 Euro monatlich
Mithilfe der Düsseldorfer Tabelle kann so der Unterhalt über die Spalte der Einkommensklassen der Unterhaltspflichtigen bestimmt werden.
Das Düsseldorfer Oberlandesgericht veröffentlichte bereits im Dezember 2021 die neue Leitlinie, die ab dem 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Minderjährigen steht demzufolge ab 2022 etwas mehr Unterhalt zu.
Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt Stand 1. Januar 2022
Einkommensstufen (Netto) | 0-5 | 6-11 | 12-17 | volljährig | Bedarfskontrollbetrag |
---|---|---|---|---|---|
bis 1.900 Euro | 396 | 455 | 533 | 569 | 960/1.160 |
1.901-2.300 Euro | 416 | 478 | 560 | 598 | 1.400 |
2.301-2.700 Euro | 436 | 501 | 587 | 626 | 1.500 |
2.701-3.100 Euro | 456 | 524 | 613 | 655 | 1.600 |
3.101-3.500 Euro | 476 | 546 | 640 | 683 | 1.700 |
3.501-3.900 Euro | 507 | 583 | 683 | 729 | 1.800 |
3.901-4.300 Euro | 539 | 619 | 725 | 774 | 1.900 |
4.301-4.700 Euro | 571 | 656 | 768 | 820 | 2.000 |
4.701-5.100 Euro | 602 | 692 | 811 | 865 | 2.100 |
5.101-5.500 Euro | 634 | 728 | 853 | 911 | 2.200 |
5.501-6.200 Euro | 666 | 765 | 896 | 956 | 2.500 |
6.201-7.000 Euro | 697 | 801 | 939 | 1002 | 2.900 |
7.001-8.000 Euro | 729 | 838 | 981 | 1047 | 3.400 |
8.001-9.500 Euro | 761 | 874 | 1024 | 1093 | 4.000 |
9.501-11.000 Euro | 792 | 910 | 1066 | 1138 | 4.700 |
Unterhalt für volljährige Kinder steigt laut Düsseldorfer Tabelle
Für volljährige Kinder steigen die Sätze 2022 ebenso. Danach erhalten sie 569 Euro statt 564 Euro monatlich in der niedrigsten Einkommensgruppe.
Keine Veränderung für volljährige Kinder außer Haus
Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, ändert sich nichts. Der Bedarfssatz der Studierenden liegt in 2022 genauso wie in 2021 bei 860 Euro.
Einkommensgruppen erweitert
Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 16. September 2020 (XII ZB 499/19) wurde die Düsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensstufen fortgeschrieben. Es gibt jetzt 15 Einkommensstufen bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 11.000 Euro.
Selbstbehalte
Ein weiterer Posten der Düsseldorfer Tabelle, der unverändert bleibt, sind die Selbstbehalte. Die Selbstbehalte sind der Eigenbedarf also das Minimum, das dem Unterhaltspflichtigen verbleiben soll.
Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Fallen die Wohnkosten jedoch höher als veranschlagt aus, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Leitlinien
Obwohl die Düsseldorfer Tabelle kein Gesetz, sondern nur eine Richtlinie ist, orientieren sich hieran sämtliche Oberlandesgerichte in Deutschland. Die Tabelle dient zur Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhalts. Herausgeber ist das Düsseldorfer Oberlandesgericht und das bereits seit 1979.
Die Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien 2022 (Stand: 1. Januar 2022)
Entsprechend der geänderten Düsseldorfer Tabelle und der durchgeführten Koordinierungsgespräche der verschiedenen Oberlandesgerichte sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. wurden auch die Leitlinien des OLG Celle zum 01. Januar 2022 neu gefasst.
Rechtsanwältin Jutta Beukenberg, Fachanwältin für Familienrecht
Neben der Einbeziehung der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle enthalten die neuen Leitlinien geringfügige redaktionelle Änderungen.
Kilometerpauschale
Die Kilometerpauschale für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges wurde von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer auf 0,42 Euro angehoben (Ziffer 10.2.2.). Bei Fahrtstrecken von mehr als 30 km einfacher Entfernung wurde die Kilometerpauschale ab dem 31 km von 0,20 Euro auf 0,28 Euro erhöht.