Kindergeld und Düsseldorfer Tabelle erneut geändert

Dies ist die Fortsetzung einer Reihe von Erhöhungen um den Unterhalt und das Kindergeld. Das Kindergeld stieg nämlich in zwei Schritten, nicht nur 2015 um vier Euro, sondern auch 2016 um weitere zwei Euro.

Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt (Beträge in Euro)

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Alter des Kindes in Jahren Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
0-5 6-11 12-17 ab 18
bis 1.500 335 384 450 516 100 880/1080
1.501 – 1.900 352 404 473 542 105 1.180
1.901 – 2.300 369 423 495 568 110 1.280
2.301 – 2.700 386 442 518 594 115 1.380
2.701 – 3.100 402 461 540 620 120 1.480
3.101 – 3.500 429 492 576 661 128 1.580
3.501 – 3.900 456 523 612 702 136 1.680
3.901 – 4.300 483 553 648 744 144 1.780
4.301 – 4.700 510 584 684 785 152 1.880
4.701 – 5.100 536 615 720 826 160 1.980
ab 5.101 – nach den Umständen des Falles –
Der Unterhalt ist zum 1. Januar 2016 angehoben worden.

Kindergeld erneut gestiegen

Das Kindergeld wurde erneut angehoben auf 190 Euro für das erste Kind, auf 196 Euro für das zweite und dritte Kind und 221 Euro ab dem vierten Kind.

Volljährige Kinder mit eigener Wohnung

Da der Unterhaltsanspruch nicht vom Alter abhängig ist, sondern vom Verwandtschaftsverhältnis, sind Eltern auch für volljährige Kinder unterhaltspflichtig. Wird das Kind 18 und befindet sich noch in der Ausbildung, so sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Jeder Elternteil hat dann entsprechend seinem Einkommen einen Anteil zu zahlen. Wohnt das Kind in einer eigenen Wohnung, so beträgt der monatliche Unterhalt seit dem 1. Januar 2016 735 Euro. Studiengebühren und die Kosten von Kranken- und Pflegeversicherung können als Mehrbedarf geltend gemacht werden. 300 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) sind enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Wenn das Kind noch bei einem Elternteil wohnt bestimmt die Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Unterhalts. Der Unterhaltsanspruch erlischt nach Abschluss einer beruflichen Ausbildung, weil sich das Kind nun selbst versorgen kann. Für eine zweite Ausbildung müssen die Eltern i.d.R. keinen Unterhalt zahlen.

Freibeträge erhöht

Ebenfalls zum 1. Januar 2016 erhöhte der Gesetzgeber den steuerlichen Grundfreibetrag auf 8.652 Euro und den Kinderfreibetrag auf 2.304 Euro.

Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Jutta Beukenberg

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