Zum 1. August 2015 hat sich die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Diese Tabelle ist Grundlage für die Unterhaltsberechnung minderjähriger Kinder.
Bei Trennung der Eltern verbleiben die minderjährigen oder noch in der Schulausbildung befindlichen Kinder in der Regel bei einem Elternteil. Dieser erbringt den Unterhalt weiterhin als Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist dem Kind barunterhaltsverpflichtet. Der Barunterhaltsverpflichtete muss dem betreuenden Elternteil monatlich einen Geldbetrag für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stellen.
Obwohl die „Düsseldorfer Tabelle“ keine Gesetzeskraft hat, wird sie jedoch von Gerichten als Basis für die Unterhaltsberechnung genommen.
„Wer Unterhaltspflichtig ist oder wird, kann sich an der Düsseldorfer Tabelle orientieren.“
Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte die Unterhaltstabelle 1962 ein. Mehr als 50 Jahre ist sie also nun die Richtlinie für Kindesunterhalt. In den letzten fünf Jahren sind allerdings nur die Selbstbehalte gestiegen, die Leistungen zum Kindesunterhalt nicht. Das hat sich nun geändert.
Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt (Beträge in Euro)
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Alter des Kindes in Jahren | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag | |||
---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | |||
bis 1.500 | 328 | 376 | 440 | 504 | 100 | 880/1.080 |
1.501 – 1.900 | 345 | 395 | 462 | 530 | 105 | 1.180 |
1.901 – 2.300 | 361 | 414 | 484 | 555 | 110 | 1.280 |
2.301 – 2.700 | 378 | 433 | 506 | 580 | 115 | 1.380 |
2.701 – 3.100 | 394 | 452 | 528 | 605 | 120 | 1.480 |
3.101 – 3.500 | 420 | 482 | 564 | 646 | 128 | 1.580 |
3.501 – 3.900 | 447 | 512 | 599 | 686 | 136 | 1.680 |
3.901 – 4.300 | 473 | 542 | 634 | 726 | 144 | 1.780 |
4.301 – 4.700 | 499 | 572 | 669 | 767 | 152 | 1.880 |
4.701 – 5.100 | 525 | 602 | 704 | 807 | 160 | 1.980 |
ab 5.101 | – nach den Umständen des Falles – |
Der Unterhalt ist zum 1. August 2015 angehoben worden.
Wie kommt die Erhöhung zustande?
§ 1612 a BGB regelt den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Dieser Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6. S. 1 des EStG. Der Kindesunterhalt ist damit an den steuerlichen Kinderfreibetrag gekoppelt. Da sich der Kinderfreibetrag zum 1. Januar 2015 erhöht hat, erhöhen sich ab dem 1. August 2015 auch die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle.
Die monatlichen Unterhaltsrichtsätze gehen davon aus, dass Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt gewähren muss. Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten kann eine Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe angemessen sein. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder sowie der Mindestunterhalt eines Kindes in allen Altersstufen wurden erhöht.
Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Jutta Beukenberg