Corona-Umgangsrecht – Antrag auf Kontaktverbot abgeschmettert

Die Corona Pandemie stellt nicht nur getrennt lebende Eltern vor Herausforderungen, sondern auch Familienanwälte, Gerichte sowie Richter. Durch das Virus sind familienrechtliche Situationen entstanden, die eine Klärung erfordern. Es gab bisher keine Präzedenzfälle, jetzt schon: Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen zum Umgangsrecht gefällt.

Diese Entscheidung betrifft ein sechsjähriges Mädchen. Die Mutter wollte dem Vater gerichtlich verbieten lassen seine Tochter zu sehen. Sie hatte Angst, dass das Kind krank wird und plädierte auf Kindeswohlgefährdung. Dem getrennt lebenden Vater mangele es – ihrer Ansicht nach – an Verantwortungsbewusstsein.

Die Mutter hatte mit ihren Forderungen keine Chance. Das OLG erlaubte den Umgang und stellte klar: Die Pandemie ist kein Grund für eine Kürzung des Umgangsrechts. Beide Elternteile haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit der Tochter. Zwischenmenschlicher Kontakt ist wichtig, der Kontakt zum Vater ist ein absolut notwendiges Minimum, wenn er nicht in einem Haushalt mit dem Kind wohnt. Der Vater darf das kleine Mädchen pflegen und versorgen, wenn es krank wird. Ein Virus-Test des Vaters vor dem Besuch ist nicht erforderlich, außer er zeigt Symptome.

„Nimmt die Pandemie jedoch in Zukunft einen anderen Verlauf als gegenwärtig, kann sich das Umgangsrecht möglicherweise reduzieren. Ausgangssperre, behördliche Quarantäneanordnungen oder eine Infektionen im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils können Gründe sein, das Umgangsrecht auszusetzen.“ ergänzt Rechtsanwältin Jutta Beukenberg, sie ist spezialisiert und nicht nur ein erfahrene Rechtsanwältin, sondern auch versierter Fachanwältin für Familienrecht.