Anspruch auf Abfindung

Eine Abfindung ist eine Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Grund der einmaligen Zahlung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ziel einer Abfindung ist einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

Ob Sie Anspruch auf eine Abfindung haben erklären wir Ihnen im folgenden Beitrag. Dabei beleuchten wir Ihre arbeitsrechtlichen Chancen bei einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sowie bei einer Kündigung.

Aufhebung des Arbeitsvertrages

Bei einer Auflösung, also die Aufhebung des Arbeitsvertrages kann der Arbeitnehmer eine Abfindung von seinem Arbeitgeber fordern. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es jedoch nicht. Allerdings bietet die Situation einen anderen Anreiz: um einen arbeitsgerichtlichem Prozess zu umgehen, sind Arbeitgeber oft bereit eine entsprechende Abfindung zu zahlen.

Bei einer Aufhebung lösen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einvernehmlich auf. Vorteil: so können sie die Folgen eines Kündigungsverfahrens umgehen. Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht!

Für den Arbeitnehmer bringt die Kenntnis über die rechtliche Situation Vorteile in den Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag. Die Chancen für eine höhere Abfindung steigen bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

Rechtsanwalt Uwe Lehr dazu:

„Umso riskanter ein Kündigungsverfahren für den Arbeitgeber, desto größer ist die Chance, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.“

Abfindung bei Kündigung

Anders ist es bei einer Kündigung, wenn ein Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, braucht er keine Abfindung zu zahlen – es gibt jedoch einige Ausnahmen:

  • Die Zahlung einer Abfindung bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt.
  • Arbeitgeber und Betriebsrat haben bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung vorgesehen.
  • Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und das Arbeitsgericht gibt diesem Antrag statt, so muss der Arbeitgeber ebenfalls zahlen. Der Arbeitnehmer muss den Antrag begründen.

Trifft eine der oben genannten Situationen nicht zu, so kann der Arbeitnehmer möglicherweise dennoch eine Abfindung aushandeln. Lassen Sie sich professionell beraten!

Ihre Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Lehr, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel. 05 11 / 59 09 10 – 30 · Mail lehr@beukenberg.com