Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.05.2020 (1 BvL 5/18) ein Urteil über die Frage erlassen, ob § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist.
Das Gericht hat bestätigt, dass § 17 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Gleichzeitig hat es aber auch den Familiengerichten aufgegeben, dass der § 17 verfassungskonform anzuwenden sei.
Was bestimmt § 17 VersAusglG?
17 VersAusglG ist eine Regelung für Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten.
Derartige Zusagen aus Betriebsrenten oder aus einer Direktzusage einer Unterstützungskasse werden i. d. R. extern ausgeglichen, d. h. dass der vom Arbeitgeber ermittelte Ausgleichswert in eine andere Zielversorgung überführt wird.
Dies ist laut vorliegendem Urteil des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Familiengerichten gleichwohl noch eine weitere Weisung, in dem es ausführt:
„Kann aus dem vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ausgleichswert weder bei dem gewählten Zielversorgungsträger, noch bei der gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse, noch bei der aufnahmebereiten gesetzlichen Rentenversicherung eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Versorgung begründet werden, muss das Familiengericht den Ausgleichswert so anpassen, dass Transferverluste, die außer Verhältnis zu den Vorteilen der externen Teilung stehen, vermieden werden.“
Diesen Ausführungen liegt zugrunde, dass der Kapitalwert zum Ende der Ehezeit (Zustellung des Scheidungsantrags) bei den betrieblichen Versorgungen erst bei Rentenbeginn erreicht ist.
Der Kapitalwert ist demzufolge geringer, je mehr Zeit zwischen Ehezeitende und Rentenbeginn liegt. Eine zugesagte monatliche Rente von 200,00 € hat demzufolge zwanzig Jahre vor Beginn der Rente einen wesentlich geringeren Kapitalwert, als bei Beginn der Rente.
Dem Ausgleichsberechtigten kann bei Rentenbeginn also Kapital fehlen, um tatsächlich die Rente zu realisieren, die zum Ende der Ehezeit der Berechnung des Kapitalwertes zugrunde lag.
Die Familiengerichte haben jetzt vom Bundesverfassungsgericht den Auftrag erhalten, den Ausgleichswert so anzupassen, dass außer Verhältnis stehende Transferverluste, also mehr als 10 %, vermieden werden.
Wie die Familiengerichte das erkennen und wie sie die Anpassung berechnen sollen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht mit auf den Weg gegeben.
Die Rechtsprechung der Untergerichte hierzu bleibt abzuwarten.