Für die Ermittlung des Barunterhaltes für minderjährige Kinder wird üblicherweise die Düsseldorfer Tabelle herangezogen.
Wie in den letzten Jahren erscheint auch in diesem Jahr pünktlich zum Jahreswechsel eine neue Ausgabe der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, stellt aber eine Richtlinie dar, an der sich alle im Familienrecht tätigen Rechtsanwälte und Gerichte orientieren.
Minderjährige Kinder
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt ab dem 1. Januar 2021 wie folgt:
- Altersstufe
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
erhalten 393 Euro statt 369 Euro monatlich - Altersstufe
Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
erhalten 451 Euro statt 424 Euro monatlich - Altersstufe
Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit
erhalten 528 Euro statt Euro monatlich
Entsprechend steigen die Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe. Die Bedarfssätze steigen in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um je 5 % und von der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhaltes.
Anpassung der Einkommensgruppen
Bislang endete die Düsseldorfer Tabelle mit der 10. Einkommensgruppe. Darüber hinaus gehender Bedarf musste konkret dargelegt werden. Auch der BGH hat eine Fortschreibung der Tabellenwerte bisher nicht für sachgerecht gehalten, da er bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lebensverhältnissen der Eltern befürchtet hat, Kinder könnten am Luxus der Eltern teilhaben und sich nicht mehr mit beschränkten Lebensverhältnissen abfinden. An dieser Rechtsprechung hält der 12. Senat des BGH seit seiner Entscheidung im September 2020 (BGH vom 16.09.2020 XII ZB 499/19) nicht mehr fest. Nunmehr ist eine begrenzte Fortschreibung der Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle bis zu einem Einkommen von 11.000,00 Euro nicht ausgeschlossen. Begründet wird dies damit, dass Kinder grundsätzlich am Lebensstandard der Eltern teilnehmen. Soweit sie ihre Lebensstellung von diesen ableiten, muss ähnliches auch für den Kindesunterhalt gelten.
Dies hat in der Praxis nunmehr zur Folge, dass bis zu einem Einkommen von 11.000,00 Euro die Düsseldorfer Tabelle in Anlehnung an die bisherigen Steigerungssätze fortgeschrieben werden kann. Da die Düsseldorfer Tabelle kein Gesetz, sondern nur eine Richtlinie ist, ist die BGH Rechtsprechung auch ohne tatsächliche Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle durch die damit befasste Kommission sofort umsetzbar. Bei einem Einkommen über 11.000,00 Euro bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH.
Volljährige Kinder
Die Bedarfssätze für volljährige Kinder steigen zum 1. Januar 2021 ebenso. Die Sätze betragen 125 % des Bedarfs der 2. Altersstufe.
Kindergeld
Die Düsseldorfer Tabelle gibt den Bedarf der Kinder vor, worauf das Kindergeld anzurechnen ist. Bei minderjährigen Kindern ist das Kindergeld zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang anzurechnen.
Ab dem 1. Januar 2021 steigt das Kindergeld wie folgt:
- 219 Euro für ein 1. und 2. Kind
- 225 Euro für ein 3. Kind
- 250 Euro ab dem 4. Kind
Unveränderte Beträge
Sowohl die Beträge der Einkommensgruppen als auch die Selbstbehalte bleiben in 2021 gegenüber 2020 gleich. Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen ändert sich auch nichts.
Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt | Stand 1. Januar 2021
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag | |||
Alle Beträge in Euro | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | – | – |
1. bis 1900 | 393 | 451 | 528 | 564 | 100 | 960 / 1160 |
2. 1901 – 2300 | 413 | 474 | 555 | 593 | 105 | 1400 |
3. 2301 – 2700 | 433 | 497 | 581 | 621 | 110 | 1500 |
4. 2701 – 3100 | 452 | 519 | 608 | 649 | 115 | 1600 |
5. 3101 – 3500 | 472 | 542 | 634 | 677 | 120 | 1700 |
6. 3501 – 3900 | 504 | 578 | 676 | 722 | 128 | 1800 |
7. 3901 – 4300 | 535 | 614 | 719 | 768 | 136 | 1900 |
8. 4301 – 4730 | 566 | 650 | 761 | 813 | 144 | 2000 |
9. 4701 – 5100 | 598 | 686 | 803 | 858 | 152 | 2100 |
10. 5101 – 5500 | 629 | 722 | 845 | 903 | 160 | 2200 |
ab 5501 | Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 – Az: XII ZB 499/19 – wird hingewiesen. |