Experten empfehlen soziale Isolation und Distanz als sich Anfang 2020 eine ansteckende Krankheit auf der ganzen Welt ausbreitet. Das Ansteckungsrisiko ist groß.
Diese Situation wirft die Frage auf, ob es erlaubt ist selbstbestimmt von zu Hause weiter zu arbeiten.
„Angestellte haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf von zu Hause zu arbeiten, auch nicht bei einer Pandemie. Alle Regelungen des Arbeitsrechtes bleiben in der Krise gültig. Der Arbeitgeber bestimmt Zeit und Ort der Arbeitsleistung.“ erklärt Rechtsanwalt Uwe Lehr, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover.
Obwohl es in Ausnahmesituationen keinen Anspruch auf „Homeoffice“ gibt, sind Arbeitgeber verpflichtet ihre Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren zu beschützen. Das schreibt die Fürsorgepflicht vor, die zu den Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses gehört. Der Arbeitgeber muss also auf das Wohl und auf berechtigte Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Solange keine Gefahr besteht, darf ein Arbeitnehmer nicht selbstbestimmt zu Hause bleiben – auch nicht prophylaktisch. Er braucht die Erlaubnis des Chefs für Heimarbeit.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Heimarbeit gestattet oder sogar vorschreibt, so ist arbeiten von zu Hause arbeitsrechtlich korrekt. Der Arbeitgeber gibt die Erlaubnis freiwillig.
Generell sind die Regelungen zum Anspruch auf Homeoffice jedoch individuell unterschiedlich. Sie finden diese im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung.
Wenn Sie unsicher sind, wann eine Situation zur Gefahr wird, holen Sie sind rechtlichen Beistand.
[insert page=’rechtsanwaelte/uwe-lehr‘ display=’content‘]