Pandemie – Umgangsrecht und Betreuung

Anfang 2020 breitet sich eine ansteckende Krankheit auf der ganzen Welt aus und es kommt zu einer Pandemie. Um Ansteckung zu vermeiden, empfehlen Experten, dass so viele Personen wie möglich zu Hause bleiben und die Menschen Abstand zueinander halten sollen.

Umgangsrecht

Die auferlegten Einschränkungen stellen auch getrennt lebende Eltern vor Herausforderungen. Die Gefahr einer Ansteckung bei einem Wechsel von einem Haushalt in den anderen ist gegeben. Es stellt sich die Frage, ob ein Elternteil im Hinblick auf die Ansteckungsgefahr und die staatlich auferlegten Einschränkungen den Umgang verweigern kann.

Rechtsanwältin Jutta Beukenberg, Fachanwältin für Familienrecht, empfiehlt: „Das Ausfallen des Umgangs gefällt regelmäßig weder dem betroffenen Elternteil, noch dem Kind. Beiden ist jedoch derzeit zuzumuten auf einen Umgang zu verzichten. Das Kindeswohl ist gegenüber dem Allgemeinwohl abzuwägen. Letzteres wiegt zur Zeit schwerer als das Wohl des Individuum.“

Rechtliche Konsequenzen, wie Zwangsmaßnahmen, drohen bei grundlosen Verweigerungen, wenn offensichtlich ist, dass der den Umgang Verweigernde die Pandemie nur als Grund vorschiebt. Allerdings ist aufgrund der starken Einschränkungen der gerichtlichen Tätigkeiten nicht damit zu rechnen, dass Eilanträge oder Anträge auf Zwangsmaßnahmen erfolgversprechend sind.

Die Familiengerichte werden nur in ganz dringenden kindeswohlgefährdenden Fällen zur Zeit tätig.

Wenn das Kind zur Ausübung des Umgangs mit Bus, Bahn oder Flugzeug reisen muss, um den umgangsberechtigten Elternteil zu erreichen, so raten wir dringend von einer solchen Reise ab. Durch die Einschränkung des Nah- und Fernverkehrs dürften solche Reisen derzeit sowieso nicht durchführbar sein.

Betreuung

Ist die Betreuung nicht gewährleistet, weil sich der nichtbetreuende Elternteil weigert das Kind zu betreuen aus Angst vor Ansteckung, so kann er hierzu vom anderen Elternteil nicht gezwungen werden.

Durch die Schließung der Kindergärten und Schulen fallen weitere Betreuungszeiten an. Grundsätzlich empfiehlt es sich hier, die Ferienregelungen aus den Umgangsvereinbarungen auf die jetzige Zeit zu übertragen.

Getrennt lebende Eltern werden durch die Krise vor erhebliche Herausforderungen gestellt, die allerdings auch dazu führen können, zusammen zu stehen und die Elternverantwortung im besten Fall  gemeinsam verantwortungsvoll auszuüben.

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