Zum 1. Januar 2013 wurde die „Düsseldorfer Tabelle“ angepasst. Das meldete das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits in der Pressemitteilung vom 5. Dezember 2012. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 1. Januar 2013.
Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber | Selbstbehalt | |
---|---|---|
bis 2012 | ab 2013 | |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: | 950 € | 1.000 € |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: | 770 € | 800 € |
anderen volljährigen Kinder: | 1.150 € | 1.200 € |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: | 1.050 € | 1.100 € |
Eltern: | 1.500 € | 1.600 € |
Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch nicht die Unterhaltsbeträge.
In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.
Quelle: OLG Düsseldorf
Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Jutta Beukenberg