Verhaltensbedinge Kündigungsgründe

Wer über den Chef nörgelt, zu spät zur Arbeit kommt oder unentschuldigt fehlt riskiert eine Kündigung. Das sind nämlich Verhaltensweisen, die Arbeitgebern Grund zur Kündigung liefern. Das Arbeitsrecht klassifiziert diese Gründe als verhaltensbedingte Kündigungsgründe.

Es reicht aber nicht aus nur einmal zu spät zur Arbeit zu kommen, um gefeuert zu werden. Der Gesetzgeber stellt einige Voraussetzungen, die einzuhalten sind auf dem Weg zur endgültigen Trennung. Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer nach dem Fehlverhalten darauf hinweisen, indem er ihn abmahnt. Erst wenn der Arbeitnehmer mehrmals unpünktlich ist, trotz Abmahnung, kann der Arbeitgeber kündigen. Weiter Gründe sind beispielsweise Alkohol trinken und rauchen am Arbeitsplatz, wenn das verboten ist aber auch die Ankündigung einer Krankheit, krankgeschrieben woanders zu arbeiten sowie Selbstbeurlaubung.

In all diesen Fällen kann der Arbeitgeber ordentlich kündigen, also mit Kündigungsfrist. Gegenüber der ordentlichen Kündigung ist die außerordentliche Kündigung fristlos, hierzu sind besonders heftige Gründe erforderlich wie unberechtigte Arbeitsverweigerung, grobe Beleidigungen, sexuelle Belästigungen oder sittliche Verfehlungen.

Neben der verhaltensbedingen Kündigung gibt es außerdem die personenbedingte und die betriebsbedingte Kündigung.

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