Gemeinschaft mit Zugewinn?

Das BGB enthält Regelungen zum ehelichen Güterrecht. Das Güterrecht ist im Familienrecht angesiedelt und hält verschiedene Modelle des Güterstandes vor:

  • Zugewinngemeinschaft
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft

Zugewinngemeinschaft

Mit der Eheschließung treten die Eheleute automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Durch die Eheschließung findet keine Vergemeinschaftung des Vermögens statt. Jeder bleibt Eigentümer seines Vermögens, auch des Vermögens, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.

Zugewinne, die die Eheleute während der Ehe erzielen, sind jedoch auszugleichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Dies geschieht entweder durch Tod oder durch Scheidung.

Im Todesfall erfolgt der Ausgleich durch pauschale Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um 1/4. Kommt es zur Scheidung besteht eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses, den der Zugewinn des Einen, den Zugewinn des Anderen übersteigt.

Sofern im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine anderweitige Regelung getroffen wird, kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellt werden. Die Zahlung wird dann mit Rechtskraft der Ehescheidung fällig.

Der Zugewinnausgleichsanspruch kann auch noch 3 Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung geltend gemacht werden.

Gütertrennung

Eheleute können den Güterstand der Gütertrennung wählen. Dies geschieht zu notarieller Urkunde. Es findet dann kein Zugewinnausgleich für den Fall der Trennung und für den Fall des Todes statt.

Die Gütertrennung ist variabel gestaltbar per Vertrag vom völligen Ausschluss bis hin zu individuellen Vereinbarungen, die nur bestimmte Vermögensteile betreffen, z. B. eine Firma oder eine freiberufliche Praxis.

Unter modifizierter Zugewinngemeinschaft wird die Vereinbarung der Gütertrennung nur für den Fall der Scheidung verstanden. Für den Fall des Todes bleibt es bei der Zugewinngemeinschaft und damit der Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um 1/4.

Gütergemeinschaft

Eheleute können durch Ehevertrag auch den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren. Das Vermögen der Eheleute wird dann gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut).  Dieser Güterstand wird so gut wie nicht mehr gewählt.

Rechtsanwältin Jutta Beukenberg ist Ihre Ansprechpartnerin

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