Am 27. Mai 2004 hat das Sozialgericht Hannover entschieden: „Webdesigner“ haben einen Anspruch auf den Versicherungsschutz der Künstlersozialkasse (KSK). Die KSK behält sich vor nur „Künstler“ zu versichern. Wer zu diesem Personenkreis gehört und wer nicht, wurde jetzt mit dem Beruf des Webdesigners neu definiert. Kein Problem den Versicherungsschutz zu erlangen, war es bisher für Personen, die eine klassische künstlerische Ausbildung haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese dann in Ihrem Beruf arbeiten oder „nicht künstlerisch“ beschäftigt sind. Personen, die keine klassische künstlerische Ausbildung haben, jedoch als Künstler arbeiten, verwehrte die KSK bisher allerdings ihren günstigen Versicherungsschutz. Eine Webdesignerin, die ursprünglich Architektur studierte und sich durch eine Weiterbildung für den künstlerischen Beruf als Webdesignerin qualifizierte, klagte gegen die Ablehnung der KSK erfolgreich. Die Künstlersozialkasse muss sie jetzt rückwirkend aufnehmen. Noch ist der Weg zur KSK für alle Webdesigner nicht ganz geebnet – die KSK hat für dieses Verfahren Revision angekündigt, weil hier die wechselseitige Argumentation besonders detailliert und der Sachverhalt im übrigen unstreitig sei.
Für weitere Informationen steht Ihnen Rechtsanwalt Uwe Lehr zur Verfügung, der die erfolgreiche Klägerin vertrat.