Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien zum 1. Januar 2011 aktualisiert.
Insbesondere beim Ehegattenunterhalt wurde die Unterhaltsreform und aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt, sodass die Leitlinien insbesondere unter Ziffer 15 etliche Veränderungen erfahren haben. So enthalten die Leitlinien jetzt auch einen Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung, wonach für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt schuldet, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessende Bedarf, im Wege der Gleichteilung des unterhaltswirksamen Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und der beiden Unterhaltsberechtigten zu ermitteln ist (sog. Dreiteilung).
Deutlich hervorgehoben ist auch, dass der gem. § 1570 BGB geschuldete Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes nicht nach § 1578 b BGB befristet werden kann.
Der Unterhaltsbedarf für volljährige Kinder wurde von 640,00 Euro auf 670,00 Euro heraufgesetzt. Auch bei den sog. Selbstbehalten ergeben sich durch die neuen Leitlinien Veränderungen. Gegenüber minderjährigen Kindern wurde der Selbstbehalt von 900,00 Euro auf 950,00 Euro heraufgesetzt (bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bleibt es bei 770,00 Euro). Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt jetzt 1.150,00 Euro und gegenüber Ehegatten 1.050,00 Euro (960,00 Euro bei Nichterwerbstätigkeit). Die Anhebung der Selbstbehalte ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 2011. Die Tabelle hat sich bezüglich der Zahlbeträge nicht verändert. Lediglich die Bedarfskontrollbeträge wurden den angehobenen Selbstbehalten angepasst.
Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Jutta Beukenberg