Mit dem Urteil vom 25. Januar 2011 hat das Bundesverfassungsgericht neu über die Anwendung der so genannten Dreiteilung entschieden. Durch die Dreiteilung wird der nachehelichen Unterhalt ermittelt, falls mehrer Ehefrauen oder Ehemänner konkurrieren.
Schuldet beispielsweise ein Mann zwei Ehefrauen Unterhalt, so wurde nach der aktuellen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) die Dreiteilungsmethode angewendet. Diese Methode hat sich aus der Unterhaltsreform von 2008 entwickelt. Diese Reform sollte die Zweitfamilie wirtschaftlich entlasten und das Unterhaltsrecht vereinfachen. Die Rechtsprechung des BGH funktionierte folgendermaßen: das Gesamteinkommen der Erst- und Zweitfamilie wurde durch drei geteilt und ergab so den Unterhaltsbedarf sowohl der ersten als auch der zweiten Ehefrau. Je einfacher die Berechnung ausfiel, desto mehr glaubte man die Bedingungen der 2008er Reform zu erfüllen. Die Systematik des Unterhaltsrechts veränderte sich allerdings zum Nachteil der ersten Ehefrau. Das Bundesverfassungsgericht verurteilt deswegen diese Dreiteilungsmethode als verfassungswidrig.
Als neue Berechnungsweg wird nun wieder die alte Methode von vor 2008 herangezogen, die folgenden Tenor hat: Lässt sich eine Frau auf einen Mann mit Altlasten ein – also mit einer Ex-Frau und Kindern – so muss sie es sich gefallen lassen, dass bei der Berechnung des eigenen Unterhalts der Unterhalt der ersten Ehefrau als bedarfsprägend berücksichtigt wird.
Die Dreiteilungsberechnung wurde heftig diskutiert. Die praktische Bedeutung war jedoch relativ gering, denn einen Normalverdiener, der zwei Kindern hat und für diese Unterhalt zahlen muss, hat in der Regel nicht mehr viel Geld übrig, um einer Ehefrau Unterhalt zu zahlen, geschweige denn einer weiteren Ehefrau. Nach Abzug des Selbstbehalts beim Einkommen des Ehemannes und dem Abzug von Kindesunterhalt bleibt in dem meisten Fällen kaum etwas für mehrere unterhaltsberechtigte Ehefrauen übrig.
Frau Beukenberg ist Fachanwältin für Familienrecht und hat folgenden Tipp: „Lassen Sie zuerst die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen prüfen, bevor Sie sich über den Bedarf Gedanken machen und achten Sie auf den Rang des Unterhaltsanspruchs.“
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur die Dreiteilung für verfassungswidrig erklärt, sondern die gesamte Rechtsprechung im Bezug auf die wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse. Lassen Sie sich von Frau Beukenberg beraten!
Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Jutta Beukenberg