Die Eingehung einer Ehe hat weitreichende rechtliche Folgen. Die Ehe kann nur durch einen Beschluss des Familiengerichts geschieden werden.
Start der Trennung
Nach der Formulierung im Gesetz leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Die Trennung ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Das Trennungsjahr startet, wenn einer der Ehepartner dem anderen mitteilt, dass er oder sie sich trennen möchte und die häusliche Gemeinschaft ablehnt. Innerhalb der ehelichen Wohnung ist die Vollziehung einer solchen Trennung häufig kaum möglich. In der Regel wird die Trennung durch den tatsächlichen Schritt des Auszugs einer der Ehepartner vollzogen.
Spätestens mit dem Auszug aus der bisherigen ehelichen Wohnung beginnt das Trennungsjahr.
Es empfiehlt sich, das Trennungsdatum schriftlich von beiden Ehepartnern bestätigt festzuhalten. Möglich und empfehlenswert ist auch ein anwaltliches Schreiben, mit dem der Trennungswunsch ab einem bestimmten Zeitpunkt festgehalten wird.
Rechtsanwältin Jutta Beukenberg, Fachanwältin für Familienrecht
Trennungsjahr in der gleichen Wohnung
Die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft geschieht also regelmäßig durch den Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung. Innerhalb derselben Wohnung oder im selben Haus ist die Trennung auch möglich. Bei einem Haus, dass im ideellen Miteigentum der Eheleute steht, will häufig keiner der Parteien ausziehen. In diesem Fall ist die strikte räumliche und wirtschaftliche Trennung erforderlich. Einkaufen, kochen, essen, Wäsche waschen darf jeder nur noch für sich und nicht für den Anderen. Partner, die zusammen wohnen und dennoch das Trennungsjahr absolvieren möchten, sollten daher klare Grenzen ziehen. Es ist wichtig, dass sich jeder Ehepartner in der Wohnung oder im Haus seinen eigenen Bereich hat. Jeder ist für sich selbst verantwortlich und es dürfen keine gegenseitige Versorgungsleistungen erbracht werden.
Es handelt sich letztendlich nur noch um eine Wohngemeinschaft mit deutlichen Absprachen zur Nutzung des Bades, der Küche und/oder der Waschmaschine.
Gibt es gemeinsame Kinder, so können Eheleute zum Wohle der Kinder gelegentlich noch zusammen essen oder etwas unternehmen, ohne dass sich dies auf das Trennungsjahr auswirkt.
Schwierig ist es, wenn ein Partner sich nicht trennen will und die Regeln häufig durchbrochen werden.
Es ist in diesen Fällen auch kaum nachweisbar, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist und die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen. Wenn ein Ehepartner die Trennung abstreitet und die Scheidung verweigert, ist es in der Regel kaum möglich, einen Scheidungsbeschluss zu erwirken.
Besteht dagegen Einigkeit über die Trennung, so dass beide Eheleute im Scheidungstermin vor dem zuständigen Familienrichter/-richterin bestätigen, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist, wird die Ehe geschieden.
Zweck des Trennungsjahres
Das Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Damit sollen unüberlegte Scheidungen oder gar „Blitzscheidungen“ vermieden werden. Das Trennungsjahr ist dazu bestimmt, die Erkenntnis dazu gewinnen, ob die Ehe noch eine Chance hat oder ob sich Eheleute endgültig scheiden lassen wollen.
Maximal drei Jahre Trennung
Derjenige der Ehepartner, der sich trotz des einjährigen Trennungsjahres nicht scheiden lassen will, kann mit entsprechenden Behauptungen, die er allerdings auch beweisen muss, widerlegen, dass die Ehe gescheitert ist. Dies gelingt allerdings nur in absoluten Ausnahmefällen.
Gesetzlich wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Nach Ablauf der dreijährigen Trennungszeit wird die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehepartners ausgesprochen.
Was sollte während des Trennungsjahres noch beachtet werden?
In dieser Zeit sollten die zwischen den Parteien zu regelnden Punkte geklärt werden und im Idealfall in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden.
Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist letztendlich ein Ehevertrag, der am Ende der Ehe geschlossen wird.
Darin können Regelungen zum Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgang, Vermögensaufteilung, Zugewinn und Regelungen zum Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) wirksam getroffen werden.
Den Hausrat sollten Eheleute untereinander aufteilen und dies handschriftlich festhalten.
Härtefallscheidungen ohne Trennungsjahr
In Ausnahmefällen kann eine Ehe ohne Trennungsjahr geschieden werden. Diese Scheidungen heißen Härtefallscheidungen. Ein Härtefall liegt z. B. bei gewalttätigem Verhalten, dauerhaftem Alkohol- oder Drogenkonsum vor den Kindern, Prostitution u. ä. vor.
Wenn ein Ehepartner sich einem anderen Partner zuwendet, stellt dies keinen Härtefall dar.
Jeder Fall ist gesondert zu bewerten.
Trennungsjahr und Versöhnung
Wenn während des Trennungsjahres ein Versöhnungsversuch unternommen wird, unterbricht dies den Ablauf des Trennungsjahres nur dann, wenn der Versöhnungsversuch länger als drei Monate dauert.
Kurze Versöhnungsversuche wirken sich nicht aus. Gemeinsame Urlaube oder gelegentlicher Geschlechtsverkehr stellen keine Versöhnung dar und stehen einer Scheidung nicht im Wege.
Scheidungsantrag
Für eine Scheidung ist es erforderlich, über einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einzureichen.
Es ist möglich, den Scheidungsantrag auch etwa vier bis sechs Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres einzureichen, da durch den in der Regel durchzuführenden Versorgungsausgleich das Scheidungsverfahren sowieso längere Zeit andauert, bis es zum Scheidungstermin kommt. Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt davon ab, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Ohne Versorgungsausgleich kann eine Scheidung innerhalb von zwei bis drei Monaten durchgeführt sein.
Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs müssen die Auskünfte bei den Rententrägern eingeholt werden. Dies nimmt regelmäßig mehrere Monate in Anspruch. Voraussetzung ist hierfür auch, dass die Konten bei den Rententrägern geklärt sind, so dass möglichst keine Nachfragen mehr bestehen.
Durch den Versorgungsausgleich kann ein Scheidungsverfahren sich länger hinziehen, vor allem auch dann, wenn ausländische Versorgungsanwartschaften erworben wurden, die bei der Auskunft zumindest mit zu berücksichtigen sind.
Wenn keine weiteren Folgesachen, wie nachehelicher Unterhalt oder Zugewinn mit anhängig gemacht werden, kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn alle Auskünfte der Rententräger vorliegen.
Sollten noch Folgesachen anhängig sein, verzögern diese das Scheidungsverfahren zusätzlich. Als Faustregel gilt somit, je einvernehmlicher die Scheidung, desto kürzer die Dauer des Verfahrens.