Im August 2008 beschloss das Kabinett einen Gesetzentwurf zur Reform des ehelichen Güterrechts. Ziel des Gesetzes ist, die in der Ehe erworbene Vermögenswerte bei Scheidung zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen. Betroffen sich Eheleute ohne Ehevertrag, sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Die geplante Gesetzesnovelle umfasst drei Punkte:
Schulden vor Eheschließung: Bei der Eheschließung vorhandene Schulden sind „negatives Anfangsvermögen“ und werden bei der Zugewinnermittlung bisher nicht berücksichtigt. Der Ausgleich kann daher zu Gunsten des verschuldeten und zu Lasten des schuldfreien Ehepartners ausfallen. Mit der Reform soll das „negative Anfangsvermögen“ in Zukunft bei der Ermittlung des Zugewinns angerechnet werden.
Vermögensmanipulation: Juristisch beginnt die Scheidung mit dem förmlichen Scheidungsantrag und endet mit der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. Mit der Zustellung des Scheidungsantrags wird der Zugewinn berechnet. Erst später, nämlich beim Scheidungstermin vor Gericht wird die Höhe der Ausgleichsforderung festgelegt. Der Ausgleichspflichtige kann im Zeitraum zwischen Scheidungsantrag und Scheidungstermin sein Vermögen vorsätzlich reduzieren, so dass die Ansprüche des Ausgleichsberechtigten sinken. Die Gesetzesnovelle will dem vorbeugen und sieht nur noch einen Stichtag zur Berechnung des Zugewinns und der Höhe der Ausgleichsforderung vor, nämlich den der Zustellung des Scheidungsantrags.
Vorläufiger Rechtsschutz: Doch der Ausgleichspflichtige kann Vermögenswerte auch schon vor dem förmlichen Scheidungsantrag verringern oder gar auflösen. Der Ausgleichsberechtigte kann dagegen rechtlich bisher nichts tun. Die Novelle will das vermeiden, der Ausgleichsberechtigte soll seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern können.
Die derzeitigen Regelungen des Zugewinnausgleichs sind aus den 60er Jahren. Die Gesetzesnovelle liegt den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme vor.
Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Jutta Beukenberg